GModG beschlossen: Was jetzt für Energieausweis und iSFP gilt
- Jonas Fechner | Team Lead Energieberatung | dena-zertifiziert | GIH-Mitglied
- vor 1 Stunde
- 5 Min. Lesezeit

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) final beschlossen — mit 323 zu 271 Stimmen im Bundestag, am selben Tag gefolgt von der Zustimmung des Bundesrats. Das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen. Was in vielen Schlagzeilen untergeht: beschlossen ist nicht dasselbe wie in Kraft getreten. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das GEG unverändert weiter — und selbst danach greifen die einzelnen Regelungen gestaffelt, nicht alle auf einmal.
Dieser Artikel ordnet ein, was jetzt tatsächlich feststeht: der reale Zeitplan, was sich beim Energieausweis ändert (und was nicht) und warum ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) gerade jetzt Orientierung gibt. Die Details zum Heizungstausch selbst — 65-Prozent-Regel, Bio-Treppe, freie Heizungswahl — haben wir bereits ausführlich in unserem ersten GModG-Artikel behandelt; hier liegt der Fokus auf dem, was sich seit dem Beschluss vom 10. Juli konkret geändert hat.
Was ist am 10. Juli 2026 tatsächlich beschlossen worden?
Der offizielle Gesetzestitel lautet: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Grundlage war der Kabinettsentwurf vom 13. Mai 2026, den Bundestag und Bundesrat nun in der Ausschussfassung angenommen haben. Damit ist der parlamentarische Teil des Verfahrens abgeschlossen — es fehlen nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Diese folgt laut bisherigen Erfahrungswerten typischerweise ein bis drei Wochen nach dem Parlamentsbeschluss.
Für Eigentümer heißt das ganz praktisch: Solange die Verkündung nicht erfolgt ist, ändert sich rechtlich noch nichts. Ein Energieausweis, den Sie heute beantragen, wird nach den aktuell geltenden GEG-Regeln ausgestellt — und bleibt es auch für seine gesamte Gültigkeitsdauer.
Der Zeitplan: Wann tritt was tatsächlich in Kraft?
Anders als vielfach kolportiert, tritt das GModG nicht komplett an einem Stichtag in Kraft. Artikel 9 des Gesetzes staffelt das Inkrafttreten in vier Stufen:
Stufe 1 — Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Sommer 2026): Umbenennung von GEG zu GModG, die Heizungsreform (Wegfall der 65-Prozent-Pflicht, freie Heizungswahl) sowie ein neuer Bußgeldrahmen. Für Energieausweise ändert sich hier nur Redaktionelles.
Stufe 2 — sechs Kalendermonate nach der Verkündung (realistisch: Anfang 2027): Die eigentlichen EPBD-Kernregeln für Energieausweise greifen — neue Berechnungsnorm, erweiterte Pflichtangaben, digitale Ausstellung, neue Vorlagepflichten.
Stufe 3 und 4 — 2028 und 2030: Regelungen zu Nullemissionsgebäuden, zunächst für behördliche Nichtwohngebäude, ab 2030 für alle Neubauten. Für die meisten privaten Eigentümer aktuell nicht relevant.
Wichtig für Ihre Planung: Die Energieausweis-Kernregeln kommen also nicht sofort, sondern erst rund ein halbes Jahr nach der Verkündung. Wer heute einen Energieausweis benötigt, kann und sollte diesen ganz normal nach den aktuellen Regeln beantragen.
Was ändert sich konkret beim Energieausweis?
Sobald Stufe 2 greift, ändert sich einiges — aber differenzierter, als es auf den ersten Blick wirkt:
Effizienzskala: Nur Nichtwohngebäude erhalten eine neue, EU-einheitliche Skala von A bis G. Für reine Wohngebäude bleibt die bekannte Skala A+ bis H bestehen — hier gibt es also keinen Umstellungsbedarf.
Verbrauchsausweis wird breiter wählbar: Für Wohngebäude entfällt die bisherige Kopplung an die Wärmeschutzverordnung von 1977. Der Verbrauchsausweis wird künftig für alle Wohngebäude wählbar — vorausgesetzt, 24 Monate lückenlose, monatliche Verbrauchsdaten nach Energieträger liegen vor. Für Nichtwohngebäude entfällt der Verbrauchsausweis dagegen komplett; dort zählt künftig nur noch der Bedarfsausweis.
Neue Vorlagepflicht: Ein gültiger Energieausweis muss künftig auch bei Mietvertragsverlängerungen vorgelegt werden, wenn noch keiner vorliegt — bislang war das nur bei Neuvermietung und Verkauf Pflicht.
Höhere Bußgelder: Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflicht steigt auf bis zu 10.000 Euro.
Für Sie als Eigentümer bleibt der wichtigste Punkt: Bestehende Ausweise verlieren durch das GModG nicht ihre Gültigkeit. Die zehnjährige Laufzeit läuft unverändert weiter — unabhängig davon, wann die neuen Regeln greifen.
Wichtig für Gewerbeimmobilien: Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude fällt komplett weg
Eine der einschneidendsten Änderungen betrifft Eigentümer von Gewerbeimmobilien: Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude entfällt vollständig. Sobald die EPBD-Kernregeln greifen, ist für Büro-, Handels-, Praxis- oder Lagergebäude nur noch der Gewerbe-Bedarfsausweis zulässig — der Verbrauchsausweis als (oft günstigere und schnellere) Alternative fällt weg. Voraussichtlich ist das ab Ende 2026 / Anfang 2027 der Fall.
Bereits ausgestellte Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude bleiben bis zum Ende ihrer regulären 10-jährigen Gültigkeit nutzbar. Wer aber ohnehin in den nächsten Monaten eine Neuausstellung oder Verlängerung braucht — etwa wegen Verkauf, Neuvermietung oder eines auslaufenden Ausweises — plant damit faktisch schon jetzt für den Bedarfsausweis. Mehr zu den Unterschieden und was das für Ihre Immobilie konkret bedeutet, lesen Sie in unserem Ratgeber zu Energieausweisen für Gewerbeimmobilien.
Verbrauchsausweis für Ihre Gewerbeimmobilie? Sichern Sie sich jetzt noch die einfachere Variante — oder steigen Sie direkt auf den zukunftssicheren Bedarfsausweis um.
Lohnt sich ein Energieausweis „auf Vorrat“?
Wer in den kommenden Monaten ohnehin verkaufen, vermieten oder einen Mietvertrag verlängern möchte, kann jetzt noch bewusst nach dem aktuellen, bekannten GEG-Standard ausstellen lassen. Der Vorteil: Sie sichern sich volle zehn Jahre Rechtssicherheit auf Basis der Regeln, die Sie heute kennen — statt abzuwarten, wie sich neue Berechnungsgrundlagen im Detail auf Ihre Effizienzklasse auswirken könnten. Besonders für Eigentümer ohne durchgehende 24-monatige Verbrauchsdatenreihe ist das ein Argument, jetzt zu handeln statt zu warten.
Jetzt noch zu den aktuell bekannten Regeln beantragen und 10 Jahre Rechtssicherheit sichern.
Was bedeutet das GModG für Ihre Sanierungsplanung?
Das GModG schafft mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik — aber keine Orientierung, welche Maßnahme für Ihr Gebäude tatsächlich sinnvoll ist. Genau hier setzt der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) an: Er zeigt, welche Schritte in welcher Reihenfolge wirtschaftlich sinnvoll sind, und sichert zusätzlich einen Förderbonus auf nahezu alle BAFA-Einzelmaßnahmen im Fahrplan.
Gerade jetzt gibt es einen zweiten Grund, die Sanierungsplanung nicht aufzuschieben: Die BEG-Förderbedingungen ändern sich bereits zum 21. Juli 2026 spürbar — unter anderem bei genau diesem iSFP-Bonus. Details dazu und was das für Ihre Fördersumme bedeutet, haben wir im zweiten Teil dieses Updates zusammengefasst. Wer jetzt einen iSFP aufsetzen lässt, kalkuliert mit einer realistischen, aktuellen Fördersumme statt mit veralteten Annahmen.
Unser Förderservice begleitet Sie durch die komplette Antragstellung bei BAFA und KfW — von der Auswahl des richtigen Fördertopfs bis zum Verwendungsnachweis.
Häufige Fragen zum GModG-Beschluss (FAQ)
Ist das GModG jetzt schon gültig?
Nein. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen. Rechtskräftig wird es aber erst nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt das GEG 2024 unverändert weiter. Die Verkündung wird in den kommenden Wochen erwartet.
Muss ich meinen bestehenden Energieausweis jetzt austauschen?
Nein. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre volle Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum. Es gibt keine Pflicht zum vorzeitigen Austausch, weder durch den Beschluss noch durch das spätere Inkrafttreten.
Ändert sich die Energieeffizienzskala für mein Wohnhaus?
Für reine Wohngebäude bleibt die bekannte Skala A+ bis H bestehen. Eine neue, EU-einheitliche Skala von A bis G ist im GModG nur für Nichtwohngebäude vorgesehen. Wer ein Wohnhaus besitzt, muss sich also nicht auf eine neue Skala einstellen.
Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung jetzt austauschen?
Nein. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht entfällt durch das GModG vollständig, Betriebsverbote für bestehende Öl- und Gasheizungen ebenfalls. Bestandsheizungen dürfen unbegrenzt weiterlaufen und repariert werden. Nur bei Neueinbau nach Inkrafttreten greift ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe.
Was passiert mit dem Verbrauchsausweis für meine Gewerbeimmobilie?
Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude wird vollständig abgeschafft. Sobald die EPBD-Kernregeln greifen, ist für Gewerbeimmobilien nur noch der Bedarfsausweis zulässig — unabhängig von Gebäudeart oder Nutzung. Ein bereits ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt zwar bis zum Ende seiner regulären 10-jährigen Gültigkeit nutzbar, eine Neuausstellung oder Verlängerung als Verbrauchsausweis ist danach aber nicht mehr möglich. Wer ohnehin eine Neuausstellung plant, sollte frühzeitig auf den Bedarfsausweis umsteigen.
Brauche ich jetzt einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Verpflichtend ist der iSFP nicht. Er lohnt sich aber gerade jetzt: Er sichert einen Förderbonus auf BAFA-Einzelmaßnahmen und gibt eine belastbare Reihenfolge für Ihre Sanierung vor — unabhängig davon, wie sich Energieausweis-Normen in den kommenden Monaten verschieben.
Unsicher, was der GModG-Beschluss für Ihre Sanierung bedeutet? Wir erstellen Ihren individuellen Sanierungsfahrplan — zertifiziert, unabhängig, mit vollem Förderbonus.