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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 
Heizungstausch in Baden-Württemberg

Das EWärmeG verpflichtet. Tragen Sie 5% zu den Anforderungen mit unserem iSFP bei.

Seit dem 1. Juli 2015 müssen bei einem Heizanlagenaustausch in Baden-Württemberg in bestehenden

Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15 Prozent der Wärme durch erneuerbaren Energien erzeugt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Eine Gesetzesnovelle erfolgte am 7. Februar 2023. Die Verpflichtung muss weiterhin innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage erfüllt und nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Einzelmaßnahme oder Kombination von mehreren Maßnahmen erfolgen. Der individuelle Sanierungsfahrplan ist eine davon.

Bitte beachten Sie, dass wir auf unserer Website nur Ratschläge nach bestem Wissen und Gewissen geben. Verbindliche Aussagen zum EWärmeG erhalten Sie immer nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Die hier dargestellten Informationen können trotz stetiger Aktualisierungen fehlerhaft oder veraltet sein und ersetzen keine verbindliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Baurechtsbehörde.

Was ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg, welches im Jahr 2008 eingeführt wurde. Es verpflichtet Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einen bestimmten Anteil ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, sobald sie ihre Heizung erneuern. Das Gesetz wurde seither mehrfach angepasst, zuletzt im Jahr 2015. Ziel ist es, den Klimaschutz voranzutreiben und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.

Für wen gilt das EWärmeG?

Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Fläche von 50 Quadratmetern. Der Geltungsbereich und die entsprechenden Ausnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind in § 2 Absatz 2 EWärmeG aufgeführt und orientieren sich weitgehend an bundesrechtlichen Vorschriften.

 

Nach dem Austausch der Heizung besteht die Pflicht, ab diesem Zeitpunkt mindestens 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien zu beziehen oder alternative Maßnahmen nachzuweisen. Diese Verpflichtung muss spätestens 18 Monate nach der Installation der neuen Heizung erfüllt werden. Die zuständige untere Baurechtsbehörde überprüft anschließend den Nachweis.​

 

Neubauten (ab 1. Januar 2009) sind nicht betroffen, da hier ausschließlich das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) gilt.​​

Was sind die Anforderungen des EWärmeG?

Laut EWärmeG müssen Eigentümer von Bestandsgebäuden mindestens 15 Prozent ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken, wenn sie ihre Heizung erneuern.


Es gibt verschiedene Optionen, um diese Vorgabe zu erfüllen. Dazu gehören:


Solarthermie

Solarthermie zählt zu den am weitesten verbreiteten Methoden, um die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen. Hierbei wird die Energie der Sonne genutzt, um Wasser zu erwärmen, das entweder für die Warmwasserbereitung oder zur Heizungsunterstützung verwendet wird.

  • Vorteile: Solarthermieanlagen sind technisch ausgereift, haben vergleichsweise niedrige Betriebskosten und tragen erheblich zur Senkung des CO2-Ausstoßes bei. Besonders in den Sommermonaten kann der komplette Warmwasserbedarf oft durch Solarenergie gedeckt werden.

  • Anforderungen: Eine ausreichende Kollektorfläche auf dem Dach ist notwendig, um den gesetzlich geforderten Anteil erneuerbarer Energie zu erbringen. Das EWärmeG verlangt in der Regel eine Fläche von ca. 7 bis 10 Quadratmetern, je nach Heizungsanlage und Wärmebedarf des Gebäudes.
     

Biomasse

Die Verwendung von Biomasse zur Wärmeversorgung ist eine weitere Option. Unter Biomasseheizungen fallen Anlagen, die mit Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz betrieben werden. Diese Brennstoffe stammen aus nachwachsenden Rohstoffen und sind somit CO2-neutral.

  • Vorteile: Biomasse ist eine besonders nachhaltige Energiequelle, da sie beim Verbrennen nur so viel CO2 freisetzt, wie die Pflanzen zuvor aufgenommen haben. Zudem sind Biomasseheizungen förderfähig und bieten eine stabile Versorgungssicherheit.

  • Anforderungen: Die Größe und Leistung der Biomasseanlage muss an den Wärmebedarf des Gebäudes angepasst werden. Bei der Lagerung der Pellets oder Hackschnitzel muss ausreichend Platz vorhanden sein. Auch die regelmäßige Wartung und Reinigung der Anlage ist zu berücksichtigen.
     

Wärmepumpen

Wärmepumpen sind ein äußerst energieeffizientes Heizsystem, das Umgebungswärme aus der Luft, dem Erdreich oder dem Grundwasser nutzt. Sie arbeiten nach dem Prinzip, dass sie vorhandene Wärmequellen anzapfen und diese durch Kompressionsvorgänge auf ein höheres Temperaturniveau bringen, das für die Heizung nutzbar ist.

  • Vorteile: Wärmepumpen sind besonders umweltfreundlich, da sie wenig Strom benötigen und vorwiegend natürliche Wärmequellen nutzen. Bei richtiger Dimensionierung und gut gedämmten Gebäuden können sie den Großteil des Wärmebedarfs abdecken. Zudem arbeiten sie nahezu emissionsfrei und haben geringe Betriebskosten.

  • Anforderungen: Die Effizienz einer Wärmepumpe hängt stark von der Quelle der Umgebungswärme ab. Eine gute Dämmung des Gebäudes ist Voraussetzung für einen effizienten Betrieb. Luftwärmepumpen eignen sich vor allem für milde Klimazonen wie Deutschland, während Erd- und Grundwasserwärmepumpen in der Anschaffung teurer, aber besonders effizient sind.

 

Erdwärme

Geothermieheizungen nutzen die konstante Wärme des Erdreichs, um Gebäude zu beheizen. Diese Technik wird durch den Einsatz von Erdwärmesonden oder Flächenkollektoren realisiert, die in den Boden eingebracht werden.

  • Vorteile: Geothermie bietet eine stabile und kontinuierliche Wärmequelle, die unabhängig von den äußeren Witterungsbedingungen ist. Erdwärmepumpen können sehr effizient arbeiten und sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen von Gebäuden eingesetzt werden.

  • Anforderungen: Die Installation einer Geothermieanlage ist aufwendiger, da je nach System Tiefenbohrungen oder Erdarbeiten notwendig sind. Die Genehmigung durch die zuständige Behörde ist ebenfalls erforderlich, insbesondere bei tieferen Bohrungen. Der Platzbedarf ist bei oberflächennahen Kollektoren ebenfalls ein entscheidender Faktor.
     

Nutzung von Bioöl oder Biogas

Bioöl und Biogas sind erneuerbare Brennstoffe, die fossile Energieträger wie Heizöl oder Erdgas ersetzen können. Bioöl besteht in der Regel aus pflanzlichen Ölen oder tierischen Fetten, die zu Heizöl verarbeitet werden. Biogas wird durch die Vergärung organischer Materialien, z. B. aus landwirtschaftlichen Abfällen oder Klärschlamm, gewonnen.

  • Vorteile: Der Einsatz von Bioöl oder Biogas ist eine einfache Möglichkeit, die bestehende Heizungsanlage weiter zu nutzen, ohne große Investitionen in neue Technik tätigen zu müssen. Diese Brennstoffe reduzieren den CO2-Ausstoß deutlich im Vergleich zu fossilen Brennstoffen.

  • Anforderungen: Bioöl muss spezifischen technischen Normen entsprechen, um in herkömmlichen Ölkesseln verbrannt werden zu können. Ebenso ist die Verfügbarkeit von Biogas je nach Region unterschiedlich. Hier muss geprüft werden, ob entsprechende Versorgungsnetze vorhanden sind.

Alternativerfüllung – So erfüllen Sie die Anforderungen auf anderem Weg

Wenn die Installation von erneuerbaren Energiequellen nicht möglich oder nicht gewünscht ist, bietet das EWärmeG Alternativen zur Erfüllung der Anforderungen. Zu den anerkannten Ersatzmaßnahmen gehören:

Wärmedämmung:
Eine Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäudehülle kann angerechnet werden, sofern sie bestimmte Mindeststandards erfüllt. Hierbei kann die Dämmung von Dach, Fassade oder Kellerdecke als Maßnahme genutzt werden.
 

Anschluss an ein Wärmenetz:
Wenn ein Gebäude an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, das überwiegend erneuerbare Energien oder Abwärme nutzt, erfüllt dies die Vorgaben des EWärmeG.
 

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK):
Der Einsatz von KWK-Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen, ist ebenfalls eine anerkannte Maßnahme.
 

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP): 
Eine besonders einfache und häufig genutzte Alternative ist die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Dieser stellt eine umfassende, langfristige Modernisierungsstrategie für das Gebäude dar und kann bis zu 5 Prozent der Anforderungen des EWärmeG abdecken.
Ein iSFP ist ein Plan, der Eigentümern dabei hilft, den Zustand ihres Gebäudes zu bewerten und sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen zu planen. Er wird von einem zertifizierten Energieberater erstellt und enthält detaillierte Vorschläge für energieeffiziente Modernisierungen. Der Vorteil des iSFP liegt darin, dass er nicht nur die Anforderungen des EWärmeG zu einem Teil abdeckt, sondern auch als langfristige Grundlage für die Modernisierung dient, um den Energieverbrauch und die Kosten zu senken.

Kombination von Erfüllungsoptionen

Eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung der Vorgaben des EWärmeG besteht darin, verschiedene Erfüllungsoptionen miteinander zu kombinieren. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Solarthermieanlage installiert und zusätzlich eine Wärmedämmung oder der Anschluss an ein Wärmenetz vorgenommen werden kann. Auch die Einbindung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kann bis zu 5 Prozent der Anforderungen abdecken, sodass die restlichen 10 Prozent durch andere Maßnahmen erfüllt werden müssen.

 

Diese Flexibilität ermöglicht es, die Erfüllung des EWärmeG individuell an die baulichen und technischen Gegebenheiten des jeweiligen Gebäudes anzupassen. Oft lassen sich dadurch Kosten sparen oder Fördermittel optimal nutzen.

Eine genaue Bewertung der unterschiedlichen Maßnahmen und wie diese miteinander kombiniert werden können, um die 15% Anforderung zu erreichen, erhalten Sie bspw. im Merkblatt "Vereinfachende Übersicht zu den Erfüllungsoptionendes Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Wohngebäude und Nichtwohngebäude" des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg. 

Direkt zum Sanierungsfahrplan zur Erfüllung des EWärmeG

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) trägt als Teiloption in Höhe von 5% zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg bei. Sie sind dabei nicht zur Umsetzung der Sanierungsvorschläge verpflichtet!

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Fristen und Nachweise – Was Sie beachten müssen

Nach dem Austausch der Heizungsanlage haben Gebäudeeigentümer 18 Monate Zeit, um die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen. Dafür muss eine Erfüllungserklärung bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Diese Bestätigung wird in der Regel vom ausführenden Fachbetrieb oder dem Energieberater ausgestellt.

Wichtig: Wer gegen das Gesetz verstößt und die Vorgaben nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen, das bis zu 50.000 Euro betragen kann.

Vorteile des EWärmeG

Das EWärmeG bietet nicht nur Vorteile für die Umwelt, sondern auch für Hausbesitzer:
 

  1. Energieeinsparungen:
    Durch den Einsatz erneuerbarer Energien und energieeffiziente Technologien können die Heizkosten langfristig gesenkt werden.
     

  2. Wertsteigerung der Immobilie:
    Ein energetisch modernisiertes Gebäude ist für Käufer und Mieter attraktiver und erhöht den Immobilienwert.
     

  3. Förderprogramme:
    Viele Maßnahmen, die im Rahmen des EWärmeG umgesetzt werden, sind förderfähig. Bund und Länder bieten zahlreiche Förderprogramme, wie z. B. über die KfW-Bank oder das BAFA.

Welche Förderungen gibt es?

Die Umsetzung der Maßnahmen kann über verschiedene Förderprogramme unterstützt werden, z. B.:
 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Beispielsweise Förderung von Solarthermie, Biomasseheizungen und Wärmepumpen. Zusätzlich Förderung von Energieberatungen, u.a. Förderung des iSFP.
 

KfW-Bank:
Kredite und Zuschüsse für energetische Sanierungen, inklusive Einzelmaßnahmen oder umfassender Sanierungen.
 

Zudem gibt es spezifische Förderungen in Baden-Württemberg, wie das Klimaschutz-Plus-Programm und weitere regionale Angebote.

Warum jetzt handeln?

Das EWärmeG ist verbindlich – Verzögerungen oder Nichteinhaltung können zu Strafen führen. Mit einem iSFP haben Sie nicht nur eine einfache Lösung zur Teilerfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch einen langfristigen Plan zur Verbesserung der Energieeffizienz Ihrer Immobilie.

Füllen Sie das Formular aus, erhalten Sie Ihr unverbindliches Angebot und lassen Sie sich von unseren Experten beraten. Erfahren Sie, wie Sie mit einem iSFP die Anforderungen des EWärmeG zu 5 % erfüllen und gleichzeitig von staatlichen Förderungen profitieren.

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FAQ zum EWärmeG

1. Was passiert, wenn ich die Vorgaben des EWärmeG nicht erfülle?
Eigentümer, die die Anforderungen des EWärmeG nicht umsetzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen, das bis zu 50.000 Euro betragen kann.
 

2. Kann ich die Anforderungen durch Wärmedämmung erfüllen?
Ja, die Verbesserung der Wärmedämmung kann bis zu 15 Prozent der Anforderungen abdecken.
 

3. Was ist der iSFP?
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein Dokument, das von einem Energieberater erstellt wird und eine langfristige Modernisierungsstrategie für das Gebäude beschreibt. Er kann bis zu 5 Prozent der EWärmeG-Pflicht erfüllen.

4. Welche Förderprogramme unterstützen mich bei der Umsetzung?
Förderungen gibt es vom BAFA, der KfW-Bank sowie regionale Förderungen wie das Klimaschutz-Plus-Programm in Baden-Württemberg.

 

5. Gibt es weitere Wärmegesetze in Deutschland?

Ja, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet bundesweit Eigentümer von Neubauten zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung. In einigen Bundesländern, wie Thüringen, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen, gab es zudem Pläne für landesspezifische Wärmegesetze für Bestandsbauten.

6. Was zählt als Bestandsgebäude oder Altbau?

Alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, gelten als Bestandsgebäude. Nähere Informationen dazu finden Sie im EWärmeG.

7. Kann ich bereits umgesetzte Maßnahmen anrechnen lassen?

Ja, bereits umgesetzte Maßnahmen können angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen des EWärmeG entsprechen. Auch eine anteilige Erfüllung durch bereits bestehende Maßnahmen ist möglich.

 

8. Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen?

Ja, in bestimmten Fällen kann eine Befreiung beantragt werden. Wenn alle anerkannten Optionen des EWärmeG technisch oder baulich unmöglich sind oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z. B. der Denkmalschutz, entgegenstehen, entfällt die Pflicht. Auch wenn eine unzumutbare Belastung entsteht, kann eine Ausnahme gewährt werden. 

9. Was passiert, wenn ich gegen die Nutzungspflicht verstoße?

Bei Verstößen gegen die Nutzungspflicht, die Nachweispflicht oder die Hinweispflicht drohen sehr hohe Bußgelder. Zudem kann die zuständige Baurechtsbehörde die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Vorlage von Nachweisen verwaltungsrechtlich anordnen.

10. Wie lange gilt die Nutzungspflicht?

Die Nutzungspflicht besteht dauerhaft und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Die Einhaltung der Vorschriften kann von der unteren Baurechtsbehörde auch Jahre nach der Heizungserneuerung überprüft werden.

11. Wer sind die Akteure im EWärmeG?

Heizungsbauer und andere Fachbetriebe sind verpflichtet, Hauseigentümer über die Vorschriften des EWärmeG und die Umsetzungsmöglichkeiten zu informieren. Schornsteinfeger und Installateure spielen eine zentrale Rolle bei der Überprüfung und Dokumentation. Wenn ein Sanierungsfahrplan erstellt wurde, reicht dieser als Nachweis aus.

12. Ab wann muss ich die Vorschriften umsetzen?

Spätestens 18 Monate nach dem Austausch oder Ersteinbau der zentralen Heizungsanlage müssen Sie die Nutzung erneuerbarer Energien nachweisen. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird durch die Abnahme des Schornsteinfegers festgelegt, der innerhalb von 3 Monaten die Baurechtsbehörde informiert. Siehe EWärmeG.

13. Was passiert bei einem Gewährleistungsfall der Heizung?

Wenn eine Heizung, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Juli 2015 installiert wurde, innerhalb von fünf Jahren aufgrund eines Gewährleistungsfalls ausgetauscht werden muss, greift das EWärmeG von 2008. Eine Befreiung kann beantragt werden, falls dies als Härtefall gilt.

14. Kann ich die Erfüllungsoptionen im Nachhinein ändern?

Ja, Sie können die Erfüllungsoptionen jederzeit ändern, solange die neue Variante den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Sie den Nachweis bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

15. Sind auch Nicht-Wohngebäude betroffen?

Ja, seit dem 1. Juli 2015 gilt das novellierte EWärmeG auch für Nicht-Wohngebäude. 

16. Wo und wie weise ich die Erfüllung nach?

Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Dies muss spätestens 18 Monate nach dem Heizungstausch geschehen. 

17. Was passiert, wenn nur ein Teil der Heizanlage getauscht wurde?

Die Verpflichtungen greifen, sobald ein zentraler Wärmeerzeuger, wie z. B. der Heizkessel, ausgetauscht wird. Wenn lediglich der Brenner erneuert wurde, entfällt die Pflicht zur Erfüllung des EWärmeG. 

18. Wann gilt ein Gebäude als Nicht-Wohngebäude?

Die Unterscheidung zwischen Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden erfolgt nach der überwiegenden Nutzung der Fläche. Überschreitet der gewerbliche Nutzungsanteil 50 %, zählt das Gebäude als Nicht-Wohngebäude. Beispiele sind Schulen, Bürogebäude und Restaurants.

19. Wenn ich das EWärmeG erfülle, erfülle ich dann auch das GEG?

Dies ist eine sehr wichtige Frage, denn es gibt Einzelfälle in denen die (zeitweise) Erfüllung des EWärmeG in Baden-Württemberg nicht automatisch auch die (künftigen) Anforderungen des GEG erfüllt. Informieren Sie sich daher unbedingt immer eigenständig auch über die Anforderungen des GEG, wenn Sie bspw. Ihre Heizung tauschen oder andere Maßnahmen ergreifen, damit Sie auch diese (künftigen) gesetzlichen Anforderungen in Ihren Entscheidungen mit berücksichtigen und so langfristig gut aufgestellt sind.

20. Gibt es weitere Informationen?

Ja, unter anderem vom Umweltministerium Baden-Württemberg, „Zukunft Altbau“ und dem Fachverband „Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg“.

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Warum mit uns?

Experten für Energielösungen:
Unsere Berater sind zertifizierte Energieeffizienzexperten und damit absolute Fachexperten für energetische Sanierung. Sie beraten Sie garantiert kompetent zu Ihrer Immobilie bei der Erstellung Ihres iSFPs.

Umfassende Beratung:
Von der ersten Analyse bis zur Umsetzung und Förderung begleiten wir Sie Schritt für Schritt. Und stehen Ihnen stets bei Fragen zur Verfügung.

Bewährte Lösungen:
Wir haben bereits zahlreiche Eigentümer in Baden-Württemberg erfolgreich dabei unterstützt, die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen und Energiekosten langfristig zu senken.

Schnelle Umsetzung:

Sollten Sie es eilig haben, wollen wir Sie nicht aufhalten. Ein iSFP dauert bei uns von offizieller Beauftragung bis Fertigstellung meist nur 10 Tage.

mvn.energy hilft Ihnen das EWärmeG in Baden-Württemberg zu erfüllen.

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Zertifizierte Energieberater verfassen Ihren iSFP in wenigen Tagen. Unser iSFP trägt 5% zur Erfüllung der gesetzlichen Voragben bei und wird dazu noch staatlich gefördert.

 

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