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BEG-Reform 2026: Die neuen Förderbedingungen ab dem 21. Juli

  • Autorenbild: Jonas Fechner | Team Lead Energieberatung | dena-zertifiziert | GIH-Mitglied
    Jonas Fechner | Team Lead Energieberatung | dena-zertifiziert | GIH-Mitglied
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  • 4 Min. Lesezeit

Taschenrechner, Förderunterlagen und Kalender mit Datum 21. Juli auf Schreibtisch, Symbolbild für die BEG-Förderreform 2026

Wer aktuell eine energetische Sanierung plant, sollte jetzt genau hinsehen: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird zum 21. Juli 2026 reformiert. Zuständig bleibt weiterhin das BAFA für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, doch mehrere Stellschrauben ändern sich spürbar — allen voran die Bedingungen für den iSFP-Bonus.

Dieser Artikel fasst zusammen, was ab dem Stichtag gilt, was sich für Ihre konkrete Fördersumme ändert und was Sie in den verbleibenden Tagen bis zur Umstellung noch tun können.

Hinweis zur Aktualität: Dieser Artikel basiert auf der offiziellen BAFA-Ankündigung zu den „Informationen für Antragstellende ab 21.07.2026“ sowie ergänzenden Fachquellen, Stand 17. Juli 2026. Einzelne Fördersätze werden erst mit vollständiger Veröffentlichung der neuen Richtlinie final bestätigt; wir aktualisieren diesen Artikel nach Bedarf.


Was ist die BEG-Reform 2026 — und wen betrifft sie?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) zum wiederholten Mal nachjustiert. Die Grundstruktur bleibt dabei unangetastet: BAFA und KfW behalten ihre bisherige Zuständigkeitsteilung, die KfW bleibt für die Heizungsförderung zuständig, das BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch und Anlagentechnik. Auch der Ergänzungskredit bleibt bestehen, ebenso die Grundförderung für alle Antragstellergruppen.

Technisch entscheidend ist eine Übergangsregel: Das Formular für die Technische Projektbeschreibung (TPB) war vorübergehend nicht verfügbar, weil es an die neue Förderrichtlinie angepasst werden musste. TPB-IDs, die bis einschließlich 8. Juli 2026 generiert wurden, können noch bis einschließlich 20. Juli 2026 für einen Antrag nach den bisherigen Konditionen genutzt werden. Ab dem 21. Juli 2026 sind ausschließlich neue TPB-IDs nach den reformierten Bedingungen gültig. Wer eine Sanierung mit BAFA-Förderung plant, sollte diesen Stichtag jetzt im Blick behalten.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Erweiterung der Antragsberechtigung — mehr Antragstellergruppen werden zugelassen.

  • Angepasste Höchstgrenzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden für die förderfähigen Kosten.

  • Angepasste Fördersätze bei den Boni — betrifft insbesondere Zusatzförderungen oberhalb der Grundförderung.

  • Neuer Familienzuschlag beim Einkommensbonus — bislang nicht existierender Baustein, der Familien zusätzlich entlasten soll.

  • Neu geregelter iSFP-Bonus — dazu im Detail im nächsten Abschnitt, da dies die für unsere Kunden relevanteste Änderung ist.

  • Wegfall der Förderung für energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme bei Nichtwohngebäuden.


Was ausdrücklich gleich bleibt: Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind weiterhin förderfähig, die Bedingungen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG bleiben unverändert, und die Grundförderung in der Heizungsförderung sowie für weitere Effizienzmaßnahmen bleibt für alle Antragstellergruppen bestehen.


iSFP-Bonus neu geregelt — was das für Ihre Sanierung bedeutet

Die spürbarste Änderung betrifft den Bonus für Inhaber eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Bislang wirkte der iSFP-Bonus doppelt: Er erhöhte den Fördersatz um 5 Prozentpunkte und verdoppelte gleichzeitig die förderfähige Kostenobergrenze.

Ab dem 21. Juli 2026 gilt voraussichtlich eine neue Logik: Der 5-Prozent-Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt — und dann ausschließlich auf den Betrag, der diese Schwelle übersteigt. Für kleinere Einzelmaßnahmen unterhalb von 30.000 Euro entfällt der Bonus vollständig; hier greift nur noch die Basisförderung.

Rechenbeispiel: Bei einer förderfähigen Investition von 40.000 Euro erhalten Sie künftig 15 % Basisförderung auf die ersten 30.000 Euro (4.500 Euro) plus 20 % auf die übersteigenden 10.000 Euro (2.000 Euro) — insgesamt 6.500 Euro. Nach der bisherigen Regelung mit einheitlichem 20-Prozent-Satz bis zur (doppelten) Obergrenze wären es 8.000 Euro gewesen. Der iSFP bleibt also wertvoll, wird aber bei mittleren Investitionsvolumina weniger großzügig gefördert als bisher.

Für die Praxis heißt das: Eine belastbare Kostenschätzung vor Antragstellung wird wichtiger als je zuvor. Unser Förderservice rechnet Ihnen Ihre konkrete Fördersumme nach den ab 21. Juli geltenden Regeln durch — bevor Sie einen Antrag stellen.


Ab 2027 angekündigt: Neue Boni am Horizont

Das BAFA kündigt bereits jetzt zwei weitere Bausteine ab 2027 an: einen neuen Bonus für besonders energieineffiziente Bestandsgebäude ("Worst-Performing-Buildings") sowie einen Bonus für Wärmepumpen, die in der Europäischen Union produziert werden. Berichten zufolge könnte dieser Wertschöpfungsbonus den bisherigen, zum 21. Juli wegfallenden Effizienzbonus für Wärmepumpen (5 % für Erd-, Grundwasser- oder Abwasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel) teilweise ersetzen. Verbindliche Fördersätze für 2027 stehen noch aus — wir aktualisieren, sobald das BAFA die Details veröffentlicht.


Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • TPB-ID vor dem 8. Juli 2026 erhalten? Dann zählt jeder Tag: Der Antrag muss bis spätestens 20. Juli 2026 gestellt werden, um noch von den bisherigen, in vielen Fällen günstigeren Konditionen zu profitieren.

  • Sanierung erst in Planung? Lassen Sie jetzt einen iSFP erstellen. Er liefert nicht nur die förderrechtlich notwendige Grundlage für den Bonus, sondern auch eine realistische Kostenschätzung nach den ab 21. Juli geltenden Regeln.

  • Mehrere Maßnahmen geplant? Prüfen Sie, ob eine Bündelung oberhalb der neuen 30.000-Euro-Schwelle sinnvoller ist als mehrere kleinere Einzelanträge — das kann über den Erhalt des iSFP-Bonus entscheiden.


Sie planen eine Sanierung und wollen wissen, wie viel Förderung Ihnen nach den neuen BEG-Regeln zusteht?


Häufige Fragen zur BEG-Reform 2026 (FAQ)


Gilt die BEG-Reform auch für bereits gestellte Anträge?

Nein. Bereits bewilligte oder mit einer TPB-ID bis zum 8. Juli 2026 vorbereitete Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 gestellt werden, laufen noch nach den bisherigen Förderkonditionen. Erst ab dem 21. Juli 2026 gelten für neue Anträge die reformierten Bedingungen.


Was passiert, wenn ich schon eine TPB-ID vor dem 8. Juli 2026 hatte?

Technische Projektbeschreibungs-IDs (TPB-IDs), die bis einschließlich 8. Juli 2026 generiert wurden, können noch bis einschließlich 20. Juli 2026 für einen Förderantrag nach den bisherigen, günstigeren Konditionen verwendet werden. Ab dem 21. Juli 2026 sind ausschließlich neue TPB-IDs nach den reformierten Bedingungen gültig.


Lohnt sich der iSFP nach der Reform noch?

Ja, grundsätzlich weiterhin — er bleibt der einzige Weg zu einem zusätzlichen Förderbonus auf BAFA-Einzelmaßnahmen. Neu ist allerdings, dass der Bonus erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro greift und dann nur auf den Betrag, der diese Schwelle übersteigt. Bei kleineren Einzelmaßnahmen unterhalb dieser Schwelle entfällt der Bonus.


Ändert sich auch die KfW-Förderung für den Heizungstausch?

Die BEG-Reform zum 21. Juli 2026 betrifft in erster Linie die BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA-Zuständigkeit). Die grundsätzliche Zuständigkeitsteilung — KfW für den Heizungstausch (Programme 458/522), BAFA für Gebäudehülle und Anlagentechnik — bleibt bestehen. Für konkrete, aktuelle Konditionen Ihres Heizungstausch-Vorhabens empfehlen wir eine individuelle Prüfung über unseren Förderservice.


Wo und wie stelle ich den Antrag nach den neuen Konditionen?

Die Antragstellung für BEG-Einzelmaßnahmen erfolgt weiterhin online über das BAFA-Portal. Ab dem 21. Juli 2026 müssen dafür neue TPB-IDs generiert werden, die die reformierten Förderkonditionen abbilden. Ein Energieeffizienz-Experte begleitet die technische Projektbeschreibung und die spätere Antragstellung.

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