EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) 2026: Entwarnung für Eigentümer beim Energieausweis
- Jonas Fechner | Team Lead Energieberatung | dena-zertifiziert | GIH-Mitglied

- 11. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 15. Juli

Mai 2026 - die Frist für die neue EU-Gebäuderichtlinie ist da, doch für Eigentümer in Deutschland gibt es vorerst keinen Grund zur Unruhe. Wer aktuell einen Energieausweis benötigt, kann diesen wie gewohnt beantragen. Wir klären die wichtigsten Fragen zur aktuellen Übergangsphase.
Rechtssicherheit für Eigentümer: Status Quo bleibt erhalten
Auch wenn die EU neue Standards vorgibt, ändert sich für Sie im Alltag aktuell noch nichts:
Normale Beantragung: Sie können weiterhin Energieausweise (Bedarf oder Verbrauch) nach dem bisherigen GEG-Standard beantragen. Diese Dokumente sind vollumfänglich gültig.
Bestandsschutz: Bereits vorhandene oder jetzt neu ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit von 10 Jahren. Es gibt keine Pflicht zum vorzeitigen Austausch.
Update vom 15. Juli 2026: Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 beschlossen. Die offizielle Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus — bis dahin gilt das aktuelle GEG unverändert weiter.
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Was das beschlossene Gesetz konkret bedeutet
Mittlerweile ist bekannt, wie die Reform im Detail aussieht:
Für Wohngebäude bleibt die bekannte Effizienzskala von A+ bis H bestehen. Neu ist aber: Der Verbrauchsausweis wird künftig für alle Wohngebäude wählbar, auch für ältere Objekte, die bislang wegen eines Baujahrs vor 1977 einen Bedarfsausweis benötigten.
Für Nichtwohngebäude kommt dagegen eine neue Effizienzskala von A bis G. Gleichzeitig entfällt dort der Verbrauchsausweis vollständig: Für Gewerbeimmobilien wird zukünftig nur noch der Bedarfsausweis zulässig sein.
Das Bußgeld bei fehlendem Energieausweis bleibt unverändert bei bis zu 10.000 Euro.
Wann genau die neuen Regeln in Kraft treten, hängt von der offiziellen Verkündung ab — voraussichtlich Sommer bis Herbst 2026.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Eigentümer zum jetzigen Zeitpunkt keinen akuten Handlungsbedarf haben. Die Verabschiedung ist erfolgt, die Details sind bekannt — die Inkraftsetzung über die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Für eine detaillierte Einordnung der politischen Hintergründe und der langfristigen Ziele der EU-Gebäuderichtlinie verweisen wir auf unseren ersten Blogartikel zur Zukunft der Gebäudebewertung, der die Hintergründe der neuen Richtlinie umfassend beleuchtet.


